Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH; ABWEICHENDE BEDINGUNGEN
- Für Mietverträge über die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der GZ Lift GmbH & Co. KG (im Folgenden „Vermieter“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen. Mit Abschluss des Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle abgeschlossenen Folgegeschäfte.
- Angebote gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB erfolgen stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.
§ 2 ÜBERGABE UND ÜBERLASSUNG DER MIETSACHE; MÄNGEL UND MÄNGELRÜGE; GEPLANTER LIEFERTERMIN; ANBRINGEN VON WERBUNG AN MIETGEGENSTÄNDEN
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung eines konkreten Gerätes. Die Gerätebezeichnung in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern ein interner Dispositionsvermerk.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt, und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
- Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend der zwischen Parteien getroffenen Vereinbarung zur Abholung bereitzuhalten, zum Versand zu bringen oder an einen vom Mieter zu benennenden Standort zu verbringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
- Ist der An- und/oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
- Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache sowie den Umfang des Zubehörs. Mit Übergabe der Mietsache wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe festgehalten ist. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.
- Der Vermieter hat Mängel, welche bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten.
- Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
- Kommt der Vermieter bei der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung des Fixtermins, so haftet der Vermieter bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzuges. Erfüllt der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch den Vermieter nicht aus.
§ 3 BEGINN UND ENDE DER MIETZEIT; RÜCKGABE DER MIETSACHE
- Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietsache, wobei die Übergabe grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Der Tag der Abholung oder Absendung gilt als Miettag, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung erfolgt.
- Wird die Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn nicht vom Mieter abgenommen, gilt dies als Kündigung des Mietvertrages, wenn keine feste Mietzeit, ondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart wurde. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 11 dieser AGB zu bezahlen. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden zu Gunsten des Mieters auf dessen Verbindlichkeiten angerechnet.
- Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Vermieter kann nach Beendigung der Mietzeit die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig und vorher gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung der gesäuberten Mietsache hat bis spätestens 17.00 Uhr an den Ort der Bereitstellung zu erfolgen. Die Rücklieferung ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen sowie dem Zubehör an den Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – schriftlich vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.
- Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 4 dieser AGB nicht nachgekommen ist und die von ihm unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
- Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Werktag zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, welche der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden – z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel – dann verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt sowie für jeden weiteren angefangenen Tag die vereinbarte Miete zu tragen.
- Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
- Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet. Bei Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.
- Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen des Vermieters nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
- Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem, vereinbartem Zustand zurück (z.B. nicht gereinigt, verschmutzt, mit Farb- und/oder Betonanhaftungen, beschädigt, etc.), hat der Mieter die Kosten der Reinigung und/oder Reparatur zu tragen. Für die Dauer der Reinigung und/oder Reparatur hat der Mieter einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 120 % der von ihm gezahlten zeitanteiligen Miete zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter dabei vorbehalten.
§ 4 PFLICHTEN DES MIETERS
- Der Mieter verpflichtet sich,
- die überlassene Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, diese ordnungsgemäß zu behandeln, dabei die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten
- die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
- die überlassene Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (bspw. Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
- soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen, Wartungen und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten gemäß den vom Vermieter bzw. dem Hersteller der Mietsache vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
- notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
- Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die vom Vermieter vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
- dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Ein Einsatz der Mietsache ist außerhalb eines Umkreises von 50 km um den vom im Vertrag benannten Einsatzort bzw. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.
- die überlassene Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter zuvor Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Zeitwert der Mietsache zu ersetzen.
- etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu besorgen.
- Der Vermieter darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
- Der Mieter darf die Mietsachen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
- Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch der Vermieter zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
- Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der überlassenen Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
§ 5 BERECHNUNG UND ZAHLUNG DER MIETE
- Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache, so ist der Vermieter berechtigt Zwischenrechnungen zu stellen.
- Grundlage für die Berechnung der Miete, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreiseliste des Vermieters sowie die vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
- Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
- Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht von bis zu 8 Stunden bei einer 5 Tage Woche von Montag bis Freitag zu Grunde. Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so gilt ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart. Eine längere tägliche Nutzung sowie die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind dem Vermieter anzuzeigen.
- Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und/oder Teilabtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an den Vermieter ab und der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Mieter zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Mieter wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen, deren Bankverbindung dem Mieter bei Vertragsabschluss mitgeteilt wird.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen des Vermieters besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht.
- Befindet sich der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, so kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagefrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und anderweitig darüber verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall den Zugang zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen.
- Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution in Höhe von 2.500,00 € vom Mieter vor Übergabe der Mietsache zu verlangen.
§ 6 VERZUG, HAFTUNG
- Kommt der Vermieter zu Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.
- Schadensersatzansprüche gegen der Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, welche nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen und der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht in Fälle, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, welche ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.
- Im Falle eines Verzuges ist die Entschädigung unbeschadet der obigen Regelung bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses.
- Wenn die Mietsache durch ein Verschulden des Vermieters vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, welche allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal des Vermieters beaufsichtigt werden und/oder bei den Arbeiten angewiesen werden.
- Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch für solche Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 7 HAFTUNG DES MIETERS, INBETRIEBNAHME DER MIETSACHE
- Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Haftungsregeln für während der Dauer des Mietverhältnisses entstandene Schäden an der Mietsache einschließlich Zubehör.
- Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Reparaturkosten zuzgl. eventueller Minderung, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert.
- Die Haftung erstreckt sich auch auf Kosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall.
- Wird der Mietgegenstand berechtigt oder unberechtigt einem Dritten überlassen, so haftet der Mieter für die Einhaltung dieser Vertragsbedingungen.
- Der Mieter darf ausschließlich Personen mit der Bedienung des Geräts betrauen, die erfahren sind im Umgang mit der Mietsache oder mit vergleichbaren Geräten, insbesondere über die ggf. erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Spätestens bei Übergabe der Mietsache benennt der Mieter dem Vermieter schriftlich sämtliche Personen mit Vor- und Nachname, welche er zur Bedienung der Mietsache einsetzen wird. Die insoweit vom Mieter benannten Personen sind verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Mietsache mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen.
- Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass die Einsatzmöglichkeiten und Bodenverhältnisse einen gefahrlosen Betrieb der Mietsache erlauben und hat vor Arbeitsbeginn alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Verletzt der Mieter die vorstehend genannten Verpflichtungen, so hat er dem Vermieter alle daraus resultierenden Schäden zu ersetzen, auch ohne Verschulden.
- Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen sowie für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktion und/oder Betriebssicherheit ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und der Vermieter zu informieren.
§ 8 INSTANDSETZUNG
- Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchzuführen.
- Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
§ 9 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DER MIETSACHE
- Der Mieter hat den Vermieter im Schadensfall unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dem
Vermieter ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. - Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat dieser Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
§ 10 HAFTUNGSBEGRENZUNG DES VERMIETERS
- Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
- Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht für im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, welche bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall. Schäden an der gemieteten Bühne sind nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst.
- Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Abschluss der Versicherung vor Überlassung der Mietsache nach. Der Mieter tritt bereits jetzt seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung seiner Forderungen ab und der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Vereinbart der Mieter mit dem Vermieter, dass der Vermieter für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl abschließt, so bezahlt der Mieter an den Vermieter hierfür einen Betrag in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietpreises auf die Versicherungskosten. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall dann den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Eigenanteil.
- Verletzt der Mieter seine Versicherungspflicht oder ist der Vermieter nicht Inhaber der Rechte aus einschlägigen Versicherung geworden, so ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherung von Schadensersatz- oder Wiederherstellungsansprüchen unbeschadet weitergehender Rechte den noch ausstehenden Mietzins sofort fällig zu stellen, soweit der Schadensbetrag dadurch nicht überschritten wird.
§ 11 KÜNDIGUNG
- Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
- Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche
- einer Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist,
schriftlich kündigen.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt;
- der Mieter die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als eine Woche in Verzug gerät;
- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
- ihm nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß §§ 3, 4 dieser AGB. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
- Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, in Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
- Abweichende Vereinbarung oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
- Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Stand: 01.07.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH; ABWEICHENDE BEDINGUNGEN
- Für Mietverträge über die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der RENTEM GMBH (im Folgenden „Vermieter“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen. Mit Abschluss des Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle abgeschlossenen Folgegeschäfte.
- Angebote gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB erfolgen stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.
§ 2 ÜBERGABE UND ÜBERLASSUNG DER MIETSACHE; MÄNGEL UND MÄNGELRÜGE; GEPLANTER LIEFERTERMIN; ANBRINGEN VON WERBUNG AN MIETGEGENSTÄNDEN
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung eines konkreten Gerätes. Die Gerätebezeichnung in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern ein interner Dispositionsvermerk.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt, und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
- Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend der zwischen Parteien getroffenen Vereinbarung zur Abholung bereitzuhalten, zum Versand zu bringen oder an einen vom Mieter zu benennenden Standort zu verbringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
- Ist der An- und/oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
- Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache sowie den Umfang des Zubehörs. Mit Übergabe der Mietsache wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe festgehalten ist. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.
- Der Vermieter hat Mängel, welche bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten.
- Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
- Kommt der Vermieter bei der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung des Fixtermins, so haftet der Vermieter bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzuges. Erfüllt der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch den Vermieter nicht aus.
§ 3 BEGINN UND ENDE DER MIETZEIT; RÜCKGABE DER MIETSACHE
- Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietsache, wobei die Übergabe grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Der Tag der Abholung oder Absendung gilt als Miettag, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung erfolgt.
- Wird die Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn nicht vom Mieter abgenommen, gilt dies als Kündigung des Mietvertrages, wenn keine feste Mietzeit, ondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart wurde. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 11 dieser AGB zu bezahlen. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden zu Gunsten des Mieters auf dessen Verbindlichkeiten angerechnet.
- Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Vermieter kann nach Beendigung der Mietzeit die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig und vorher gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung der gesäuberten Mietsache hat bis spätestens 17.00 Uhr an den Ort der Bereitstellung zu erfolgen. Die Rücklieferung ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen sowie dem Zubehör an den Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – schriftlich vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.
- Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 4 dieser AGB nicht nachgekommen ist und die von ihm unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
- Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Werktag zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, welche der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden – z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel – dann verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt sowie für jeden weiteren angefangenen Tag die vereinbarte Miete zu tragen.
- Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
- Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet. Bei Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.
- Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen des Vermieters nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
- Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem, vereinbartem Zustand zurück (z.B. nicht gereinigt, verschmutzt, mit Farb- und/oder Betonanhaftungen, beschädigt, etc.), hat der Mieter die Kosten der Reinigung und/oder Reparatur zu tragen. Für die Dauer der Reinigung und/oder Reparatur hat der Mieter einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 120 % der von ihm gezahlten zeitanteiligen Miete zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter dabei vorbehalten.
§ 4 PFLICHTEN DES MIETERS
- Der Mieter verpflichtet sich,
- die überlassene Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, diese ordnungsgemäß zu behandeln, dabei die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten
- die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
- die überlassene Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (bspw. Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
- soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen, Wartungen und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten gemäß den vom Vermieter bzw. dem Hersteller der Mietsache vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
- notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
- Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die vom Vermieter vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
- dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Ein Einsatz der Mietsache ist außerhalb eines Umkreises von 50 km um den vom im Vertrag benannten Einsatzort bzw. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.
- die überlassene Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter zuvor Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Zeitwert der Mietsache zu ersetzen.
- etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu besorgen.
- Der Vermieter darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
- Der Mieter darf die Mietsachen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
- Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch der Vermieter zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
- Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der überlassenen Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
§ 5 BERECHNUNG UND ZAHLUNG DER MIETE
- Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache, so ist der Vermieter berechtigt Zwischenrechnungen zu stellen.
- Grundlage für die Berechnung der Miete, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreiseliste des Vermieters sowie die vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
- Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
- Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht von bis zu 8 Stunden bei einer 5 Tage Woche von Montag bis Freitag zu Grunde. Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so gilt ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart. Eine längere tägliche Nutzung sowie die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind dem Vermieter anzuzeigen.
- Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und/oder Teilabtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an den Vermieter ab und der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Mieter zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Mieter wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen, deren Bankverbindung dem Mieter bei Vertragsabschluss mitgeteilt wird.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen des Vermieters besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht.
- Befindet sich der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, so kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagefrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und anderweitig darüber verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall den Zugang zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen.
- Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution in Höhe von 2.500,00 € vom Mieter vor Übergabe der Mietsache zu verlangen.
§ 6 VERZUG, HAFTUNG
- Kommt der Vermieter zu Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.
- Schadensersatzansprüche gegen der Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, welche nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen und der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht in Fälle, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, welche ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.
- Im Falle eines Verzuges ist die Entschädigung unbeschadet der obigen Regelung bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses.
- Wenn die Mietsache durch ein Verschulden des Vermieters vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, welche allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal des Vermieters beaufsichtigt werden und/oder bei den Arbeiten angewiesen werden.
- Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch für solche Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 7 HAFTUNG DES MIETERS, INBETRIEBNAHME DER MIETSACHE
- Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Haftungsregeln für während der Dauer des Mietverhältnisses entstandene Schäden an der Mietsache einschließlich Zubehör.
- Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Reparaturkosten zuzgl. eventueller Minderung, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert.
- Die Haftung erstreckt sich auch auf Kosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall.
- Wird der Mietgegenstand berechtigt oder unberechtigt einem Dritten überlassen, so haftet der Mieter für die Einhaltung dieser Vertragsbedingungen.
- Der Mieter darf ausschließlich Personen mit der Bedienung des Geräts betrauen, die erfahren sind im Umgang mit der Mietsache oder mit vergleichbaren Geräten, insbesondere über die ggf. erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Spätestens bei Übergabe der Mietsache benennt der Mieter dem Vermieter schriftlich sämtliche Personen mit Vor- und Nachname, welche er zur Bedienung der Mietsache einsetzen wird. Die insoweit vom Mieter benannten Personen sind verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Mietsache mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen.
- Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass die Einsatzmöglichkeiten und Bodenverhältnisse einen gefahrlosen Betrieb der Mietsache erlauben und hat vor Arbeitsbeginn alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Verletzt der Mieter die vorstehend genannten Verpflichtungen, so hat er dem Vermieter alle daraus resultierenden Schäden zu ersetzen, auch ohne Verschulden.
- Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen sowie für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktion und/oder Betriebssicherheit ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und der Vermieter zu informieren.
§ 8 INSTANDSETZUNG
- Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchzuführen.
- Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
§ 9 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DER MIETSACHE
- Der Mieter hat den Vermieter im Schadensfall unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dem
Vermieter ist hierüber ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. - Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat dieser Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
§ 10 HAFTUNGSBEGRENZUNG DES VERMIETERS
- Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
- Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht für im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, welche bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall. Schäden an der gemieteten Bühne sind nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst.
- Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Abschluss der Versicherung vor Überlassung der Mietsache nach. Der Mieter tritt bereits jetzt seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung seiner Forderungen ab und der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Vereinbart der Mieter mit dem Vermieter, dass der Vermieter für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl abschließt, so bezahlt der Mieter an den Vermieter hierfür einen Betrag in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietpreises auf die Versicherungskosten. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall dann den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Eigenanteil.
- Verletzt der Mieter seine Versicherungspflicht oder ist der Vermieter nicht Inhaber der Rechte aus einschlägigen Versicherung geworden, so ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherung von Schadensersatz- oder Wiederherstellungsansprüchen unbeschadet weitergehender Rechte den noch ausstehenden Mietzins sofort fällig zu stellen, soweit der Schadensbetrag dadurch nicht überschritten wird.
§ 11 KÜNDIGUNG
- Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
- Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche
- einer Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist,
schriftlich kündigen.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt;
- der Mieter die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als eine Woche in Verzug gerät;
- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
- ihm nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß §§ 3, 4 dieser AGB. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
- Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, in Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
- Abweichende Vereinbarung oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
- Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Stand: 26.04.2018
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.